Bayerischen Bauordnung

Bayerischen Bauordnung – Änderungen bei Photovoltaik und FKG

Im Dezember 2022 wurde das Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) geändert, mit Auswirkungen auf die Bayerische Bauordnung (BayBO). Ab dem 1. Januar 2023 müssen Photovoltaikanlagen auf bestimmten Dächern von Gebäuden, die dem Freistaat Bayern gehören, installiert werden. Diese Änderung soll dazu beitragen, den Ausbau erneuerbarer Energien in Bayern zu fördern und die Nutzung von Photovoltaik zu erleichtern.

 

Wo gilt die Neuerung?

Die Regelung, zur Pflicht für Photovoltaikanlagen auf geeigneten Dachflächen von Gebäuden, gilt auch für Neubauten zur gewerblichen und industriellen Nutzung, die ab dem 1. Januar 2023 nicht im Besitz des Freistaats Bayern sind. Ab dem 1. Juli 2023 gilt diese Regelung für alle anderen Nichtwohngebäude, die errichtet werden. Zusätzlich gilt sie für alle Nichtwohngebäude, bei denen ab dem 1. Januar 2025 eine komplette Dachsanierung durchgeführt wird.

 

Bestehen Ausnahmen bei der Änderung der Bayerischen Bauordnung?

Im Gesetzestext der Bayerischen Bauordnung werden Ausnahmen genannt, wonach Photovoltaikanlagen auf geeigneten Dachflächen von Gebäuden im Eigentum des Freistaats Bayern erforderlich sind. Diese Ausnahmen betreffen Gebäude mit einer Dachfläche von bis zu 50 Quadratmetern, Garagen, Carports, Schuppen und Gewächshäuser.

 

Gibt es Handlungsempfehlungen?

Eigentümer, die ab dem 1. Januar 2025 ein Wohngebäude neu errichten oder eine komplette Dachsanierung vornehmen möchten, wird empfohlen, eine Photovoltaikanlage in angemessener Auslegung zu installieren, um im Rahmen der Bayerischen Bauordnung zu agieren.

 

Änderungen bei Förderprogrammen:

Das Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude (FKG) wurde aufgrund der Änderungen des Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG) angepasst. Ab dem 1. Januar 2023 können Photovoltaikanlagen gefördert werden, deren geplante Flächenbedarf oder geplante Leistung von den neuen gesetzlichen Vorgaben nicht betroffen sind. 

 

 

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