Antragsfrist für Baukindergeld verlängert
Gute Nachricht für Familien mit Kindern: Die Antragsfrist für das staatliche Baukindergeld wird verlängert. Seit dem 17. Mai können Anträge nun bis zu sechs Monate nach dem Einzug ins erworbene Wohneigentum gestellt werden. Bisher galt hierfür eine Frist von drei Monaten.
Neue Frist: Sechs Monate nach Einzug
Das Baukindergeld ermöglicht Familien und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern seit Ende 2018 einen Zuschuss für den Bau oder Kauf von Wohneigentum. Die Anträge hierfür nimmt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) des Bundes entgegen. Bisher war das Zeitfenster für die Antragsstellung eher schmal: Sie konnte erst nach Einzug in die neue Immobilie erfolgen, aber nur bis spätestens drei Monate danach. Innerhalb dieser zwölf Wochen alle nötigen Unterlagen zu sammeln und ordnungsgemäß einzureichen, erwies sich für viele Antragsteller als problematisch. Daher wurde die Frist seitens der KfW nun verdoppelt: Seit dem 17. Mai 2019 beträgt der Zeitraum zur Beantragung von Baukindergeld volle sechs Monate.
Mit Baukindergeld zum Wohneigentum
Eine Analyse des Bundesinnenministeriums zeigt: Das Baukindergeld kommt da an, wo es benötigt wird. Von den 43.000 Familien, die die Förderung bisher in Anspruch genommen haben, verfügen 60 Prozent über ein gemeinsames Jahreseinkommen von 40.000 Euro brutto. Knapp 40 Prozent stehen vor Steuern sogar nur 30.000 Euro jährlich zur Verfügung. Die KfW wird ihrer Zielsetzung, finanziell schwächere Familien beim Erwerb von Wohneigentum zu unterstützen, also gerecht.
Baukindergeld auf einen Blick
- Antragsberechtigt sind alle Familien oder Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren.
- Das jährlich zu versteuernde Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 Euro betragen. Für jedes Kind über das erste hinaus verschiebt sich diese Grenze um jeweils 15.000 Euro nach oben.
- Gefördert wird der Bau oder der Kauf von Wohneigentum (Haus oder Eigentumswohnung).
- Der Zuschuss beträgt 1.200 Euro pro Kind und Jahr für die Dauer von maximal 10 Jahren.
- Nicht förderfähig sind Immobilienkäufe von Verwandten, Vererbungen oder Schenkungen.
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