Kälteanlagen

Kälteanlagen: Technische Effizienzkriterien

Kriterien für Förderung von Kälteanlagen angepasst

Beim Neubau von… Kriterien 2.1.2. Systemische Optimierung und 2.1.4. Neubau von technischen Anlagen wurden überarbeitet. Nach einem Infoschreiben der BLE

Bei dem Neubau von energieeffizienten Kälteanlagen zur Lagerung von pflanzlichen Primärerzeugnissen sind diejenigen technischen Anlagenkomponenten von der Förderung umfasst, die für die energieeffiziente Kälteerzeugung erforderlich sind. Alle dem Kälteaggregat zugehörigen Anlagenteile sind damit umfasst.

Zudem sind Dämmmaßnahmen für die Reduktion des Wärmeübergangs des Gebäudes, in das die Anlage eingebaut wird, zuwendungsfähig. Die Dämmung ist für die Förderung von Neu-Anlagen zudem Voraussetzung. Bei der Dämmung von Wänden und Decken sind Dämmmaterialien mit einem U-Wert von ≤ 0,2 W/m² K vorzuweisen. Der technische Nachweis zum U-Wert muss über das Datenblatt des Dämmstoffherstellers erfolgen. Für die Türen der Lager-/Kühlhalle ist für die eingesetzte Isolierung ein U-Wert von ≤ 0,8 W/m²K gefordert.

Eine Isolierung des Fußbodens ist nur bei Tiefkühllagern notwendig.




Voraussetzungen

Das Dämmmaterial und die anteiligen Kosten für die Montage sind zuwendungsfähig. Alle weiteren Ausgaben wie z.B. Stahlkonstruktionen, Trägermaterialien, Gebäudehülle etc. sind nicht zuwendungsfähig.

1. Anlagen zur Kühlung mit Frischluft:
Die eingesetzten Ventilatoren sind förderfähig, wenn sie die in der Anlage zur Richtlinie unter Buchstabe c) benannten Effizienzkriterien für Ventilatoren erfüllen und die Wand- und Deckenflächen entsprechend gedämmt sind. Die maximale Förderhöhe liegt bei 30%.

2. Anlagen zur Kälteerzeugung in Kühllagern, die als luft- oder wassergekühlte Kälteanlage mit Direktverdampfung ausgeführt werden und folgende Kriterien oder technische Komponenten aufweisen:

2.1 Kältemittel
Neu zu errichtende Kompressionskälteanlagen können nur dann gefördert werden, wenn Kältemittel eingesetzt werden, die bis zu einer Kälteleistung von 40kW einen GWP-Wert von ≤ 675 aufweisen.

Kälteanlagen, die mit einer Kälteleistung von mehr als 40 kW betrieben werden, müssen mit natürlichen Kältemitteln betrieben werden. Dazu zählen u.a. folgende Kältemittel: Ammoniak (NH3), Kohlendioxid (CO2), Kohlenwasserstoffe (Propan C3H8, Propen C3H6, Isobutan C4H10), Wasser.

2.2 Leistungskennzahl zur Verdichterwirkung (hV)
Es werden nur Anlagen gefördert, die folgende Leistungskennzahlen für den Verdichter erfüllen:
a) Für Kältemittel GWP ≤ 675: ≥ 4,1
b) Für Kältemittel R290 (Propan), R1270 Propen, R600a (Isobutan): ≥ 4,20
c) Für Kältemittel R717 (Ammoniak): ≥ 4,25
d) Zur Kompensation von hersteller‐, baugrößen‐ und baureihenbedingter Eigenheiten wird
eine Abweichung ≤ 2,5% als hinnehmbare Toleranz akzeptiert.

Formel zur Ermittlung der Leistungskennzahl für die Verdichterwirkung
a) Die Leistungskennzahl für die Verdichterwirkung entspricht nicht in jedem Fall den
Angaben zu COP /EER in den Berechnungsdatenblättern der Hersteller, sondern ist wie folgt
zu bilden:

hV = Q Nutz / Pe

QNutz Verdampferkälteleistung (nutzbare Kälteleistung)
Pe Elektrische Leistungsaufnahme (am definierten Betriebspunkt)

Definierter Betriebspunkt an dem die Leistungskennzahl des Verdichters ermittelt wird (Verdichterdrehzahl entsprechend 50 oder 60 Hz)

GWP ≤675

R 290
Ammoniak
Verdampfungstemperatur:

-2°C

– 2°C

-2°C
Nutzbare Überhitzung:
5 K

5 K

1 K
Gesamtüberhitzung:
10 K

20 K

3 K
Unterkühlung (bei Verflüssigungstemperatur
von 35°)
2 K

12 K

2 K

b) Bei offenen Verdichtern, bei denen vom Hersteller nur die erforderliche Wellenleistung angegeben wird, ist zusätzlich der Wirkungsgrad des verwendeten Motors bei einer Drehzahl entsprechend 50 oder 60 Hz zu berücksichtigen und durch das Motordatenblatt nachzuweisen.

c) Bei Verdichterverbundsätzen mit nur einem frequenzgeregelten und einen zweiten oder mehreren nicht frequenzgeregelten Verdichtern durch die Addition der Leistungskennzahlen des frequenzgeregelten Verdichters bei 60 Hz und der anderen Verdichter bei 50 Hz, dividiert durch die Anzahl der Verdichter.

In Einzelfällen und bei CO2-Anlagen kann der Nachweis über die effiziente Verdichterwirkung auf andere Weise erfolgen.

Temperaturanforderungen

2.3 Temperaturanforderungen
Für die „Kalte Seite“:
-Direktverdampfer und für überfluteten Betrieb: Temperaturdifferenz von ≤ 6 K zwischen Verdampfungstemperatur ϑ0 und Lufteintrittstemperatur ϑL am Verdampfer; nutzbare Überhitzung ≤ 5 K

Für die „Warme Seite“:
-Luftgekühlte Verflüssigung: eine Temperaturdifferenz ΔTc von ≤ 8 K zwischen Verflüssigungstemperatur ϑc und Lufteintrittstemperatur ϑL a; Unterkühlung ≥ 6 K (Anmerkung: 8 Kelvin gelten nur für die herkömmlichen Kältemittel, bei der Verwendung von anderen Kältemitteln ist auch eine höhere Temperaturdifferenz zulässig. Dieses ist zu begründen.)
-Wassergekühlte Verflüssigung mit Brunnenwasser: eine Temperaturdifferenz von ΔTc ≤ 18 zwischen Verflüssigungstemperatur ϑc und Wassereintrittstemperatur ϑw am Verflüssiger.
-Wassergekühlte Verflüssigung mit Kühlturmwasser: eine Temperaturdifferenz ΔTc von 9-10 K zwischen Verflüssigungstemperatur ϑc und Wassereintrittstemperatur ϑW am Verflüssiger bezogen auf eine Verflüssigungstemperatur von ≤ 30 °C bei 17 °C Kühlturmwasser‐Eintritt in den Verflüssiger.

2.4 Elektronische Expansionsventile

2.5 EC-Ventilatoren für Verdampfer bzw. Luftkühler und Verflüssiger bzw. Rückkühlwerk; wenn bei Verdampfern und Luftkühlern von der Vorgabe abgewichen wird, ist dies zu begründen.

2.6 Bedarfsgerechte Abtauvorrichtungen

2.7 Beim Einsatz von Sorptionskälteanlagen muss für den Antrieb der Anlage als Wärmequelle entweder Solarthermie oder Abwärme zum Einsatz kommen.

2.8 Zentrale Regelung, die die Einstellung, Beobachtung und Aufzeichnung der Parameter an einem Ort erlaubt.

2.9 Alle eingesetzten Komponenten müssen mind. die Voraussetzungen der Öko-Design- Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.

Nachweise

3. Nachweise
Als Nachweise müssen vom Hersteller bezogen auf die projektierte Kühlleistung am projektierten Betriebspunkt folgend Angaben vorliegen:

a) Kältemittel-Produktdatenblatt und voraussichtliche Füllmenge
b) Angaben zu Verflüssigungstemperatur, Gesamtunterkühlung und bezogene
Umgebungstemperatur
c) Angaben zu Verdampfungstemperatur, nutzbare und Gesamtüberhitzung und bezogene Lagerraumtemperatur
d) Nutzbare Kälteleistung (Verdampferleistung) des Verdichters oder Verdichterverbundes
e) Kleinste Leistungsstufe in % der Gesamtleistung
f) Angaben zur Leistungsregelung (z.B. „1 Verdichter frequenzgeregelt 25 Hz – 65 Hz und 2 Verdichter mit Aussetzbetrieb“)
g) Hersteller‐Berechnungsdatenblätter aller Wärmetauscher und der Hauptumwälzpumpen, bezogen auf den tatsächlich projektierten Betriebspunkt, mit Indizierung /Markierung der jeweils maßgeblichen Parameter
h) Die Hersteller‐Berechnungsdatenblätter des Verdichterherstellers, 1x mit der Berechnung bezogen auf den projektierten Betriebspunkt, 1x bezogen auf den Vergleichsbetriebspunkt.

Der Energiesachverständige muss die Herstellerangaben bestätigen.

4. In Einzelfällen kann von den Vorgaben der Richtlinie abgewichen werden. In jedem Fall ist dies ausführlich zu begründen und die entsprechenden Berechnungen plausibel und nachvollziehbar darzulegen.

5. Zuwendungshöhe
Die Zuwendungshöhe richtet sich wie unter Nr. 5.1.2 der Richtlinie aufgeführt, nach dem prozentualen Energieeinsparpotential der Neu-Anlage im Vergleich zu einer Referenzanlage.
Zur Ermittlung kann auf die auf der Homepage der BLE veröffentlichten Berechnungshilfe zurückgegriffen werden. In jedem Fall muss die Energieeinsparung der projektierten Kälteanlage im Vergleich zu einer Referenzanlage dargestellt werden. Die Energieeinsparung ist in kWh und in Tonnen CO2 pro Jahr und auf die gesamte Nutzungsdauer der Anlage zu beziehen.

Weitere interessante Beiträge:
Klima- und Kälteanlagen – Für Neuanlagen und Sanierung in Gebäude

Förderung Energieffizienz – Modul 4

Energie sparen bei der Kälteerzeugung

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